Die verpflichtende Anerkennung gleichgeschlechtlicher Ehen innerhalb der EU
Am 6. Juni 2018 heirateten ein polnischer Staatsbürger und ein Doppelstaatsangehöriger (deutsch-polnisch) in Berlin. Nach einiger Zeit in Deutschland machten sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch und zogen nach Polen. Dort beantragten sie die Eintragung ihrer Ehe in das polnische Personenstandsregister. Im Jahr 2019 lehnten die polnischen Behörden diesen Antrag ab, da das polnische Recht gleichgeschlechtliche Ehen nicht anerkennt. Ein solcher Eintrag würde ihrer Auffassung nach „die grundlegenden Prinzipien der polnischen Rechtsordnung verletzen“.
Diese verweigerte Anerkennung hatte für das Ehepaar weitreichende Folgen. Zum einen stellte sie einen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben dar, zum anderen verhinderte sie den Zugang zu ehebezogenen Rechten in Polen, etwa die Möglichkeit einer Namensänderung oder den Anspruch auf Mitversicherung des Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung im Falle von Arbeitslosigkeit. Das Paar legte gegen die Entscheidung Berufung ein, und der Fall gelangte schließlich vor den Naczelny Sąd Administracyjny, das Oberste Verwaltungsgericht Polens.
Dieses legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Vorabentscheidungsfrage vor: Ist Polen nach Unionsrecht verpflichtet, eine in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe anzuerkennen? In seinem Urteil kam der Gerichtshof zu genau diesem Schluss. Zur Wahrung der Personenfreizügigkeit sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine rechtsgültig geschlossene Ehe zwischen zwei EU-Bürgern anzuerkennen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat geschlossen wurde. Im konkreten Fall stellte der EuGH fest, dass zur Umsetzung dieser Verpflichtung die Eintragung der Ehe in das polnische Personenstandsregister erforderlich ist.
Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung im Dienst der Grundrechte
Die Entscheidung stützt sich unmittelbar auf die Artikel 20 und 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die die Unionsbürgerschaft begründen und jedem Unionsbürger das Recht garantieren, sich innerhalb der Europäischen Union frei zu bewegen und aufzuhalten. Die zentrale Herausforderung besteht darin, gleichgeschlechtlichen Paaren die tatsächliche Ausübung ihrer Freizügigkeit zu ermöglichen, ohne dass ihnen durch die Nichtanerkennung ihrer Ehe durch einen Mitgliedstaat Rechte vorenthalten werden. Eine solche Verweigerung würde zudem das durch Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen.
In diesem Zusammenhang betont der EuGH den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung. Dieser ist fest in der europäischen Rechtsordnung verankert und geht auf das Urteil Cassis de Dijon aus dem Jahr 1979 zurück. Damals entschied der Gerichtshof, dass ein Produkt, das in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde, grundsätzlich im gesamten Binnenmarkt frei gehandelt werden darf. Dieses Prinzip beruht auf gegenseitigem Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten: Was in einem Staat rechtmäßig ist, soll auch in einem anderen akzeptiert werden. Seitdem wurde dieser Grundsatz schrittweise ausgeweitet – zunächst von Waren auf Dienstleistungen und schließlich auf grundlegende Rechte von Personen und ihren Personenstand. Das Urteil vom November 2025 reiht sich somit in diese fortschreitende Entwicklung der Rechtsprechung ein.
Bereits im Urteil Coman vom 5. Juni 2018 hatte der Gerichtshof festgestellt, dass die Mitgliedstaaten gleichgeschlechtliche Ehen anerkennen müssen, soweit dies zur Gewährung eines Aufenthaltsrechts für den Ehepartner erforderlich ist. Mit dem Urteil Cupirak-Trojan vom 25. November 2025 geht der EuGH nun einen Schritt weiter: Die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe muss generell erfolgen, sofern dies für die Ausübung der Freizügigkeit erforderlich ist. Dabei ist jedoch zu betonen, dass das Urteil die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, gleichgeschlechtliche Ehen zu legalisieren, sondern lediglich dazu, anderswo rechtsgültig geschlossene Ehen anzuerkennen.
Diese Entwicklung bestätigt, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ein zentrales Strukturprinzip des europäischen Rechts darstellt, auch in Fragen des Personenstands und der persönlichen Identität. Andere aktuelle Urteile, etwa zur Anerkennung gleichgeschlechtlicher Elternschaft oder zur Änderung des Personenstands von Transpersonen, zeigen dieselbe Tendenz: Die Europäische Union zielt darauf ab, die tatsächliche Wirksamkeit der Grundrechte und die Freizügigkeit zu gewährleisten – selbst dann, wenn nationale Rechtsordnungen voneinander abweichen.

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