Flüchtling oder nur geflüchtet?

Den Flüchtlingsbegriff neu definieren

, von  Dilnaz Alhan

Flüchtling oder nur geflüchtet?
Unsere Autorin Dilnaz Alhan im kurdischen Flüchtlingscamp Nusaybin in der Türkei. © treffpunkteuropa

Sechzig Millionen Menschen sind global auf der Flucht – so viele wie nie zuvor. Doch wird die rechtliche Definition des Flüchtlingsbegriffes der heutigen Problematik noch gerecht?

Die große Bedeutung, die das Wort Flüchtling im internationalen Sprachgebrauch einnimmt, charakterisiert in beachtlicher Weise den Umfang des Flüchtlingsproblems in der heutigen Zeit. War dieser Begriff vor 60 Jahren im Wortschatz der Durchschnittsbürger*innen fast nicht vorhanden, ist er heute zu einem alltäglichen Ausdruck geworden.

‚In den heutigen Wörterbüchern findet man eine Vielzahl von unterschiedlichen Definitionen zum Flüchtlingsbegriff.‘

Jedoch stellt sich eine entscheidende Frage: Wer fällt nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unter den Flüchtlingsbegriff? Für die Rechtswissenschaft birgt der Begriff Schwierigkeiten, denn er ist sehr verbreitet und wird vielfältig sprachlich verwendet. Seine Konturen sind verwischt und der Inhalt durch politische Interpretationen stark beeinflussbar.

In den heutigen Wörterbüchern findet man eine Vielzahl von unterschiedlichen Definitionen zum Flüchtlingsbegriff. Ein Flüchtling wird unter anderem als Mensch auf oder nach der Flucht oder ganz einfach als Heimatvertriebene*r bezeichnet. Die Verwendung im deutschen Sprachgebrauch ist ebenfalls vielfältig: Der Begriff gilt sowohl für Übersiedler*innen aus der DDR, Aussiedler*innen, Boatpeople (ursprünglich in Folge des Vietnamkrieges Geflohene) und für politische Verfolgte. Auch wenn im allgemeinen Wortgebrauch zwischen den einzelnen Begriffen nicht groß unterschieden wird, ist aus juristischen Gründen eine Differenzierung von großer Bedeutung. Denn rechtlich betrachtet sind Flüchtlinge nicht dasselbe wie Asylsuchenden oder Migrant*innen.

Ebenso gelten nicht alle sogenannten Boatpeople und noch weniger alle Staatenlose als Flüchtlinge. Die Anerkennung als Asylberechtigte*r oder als Flüchtling im Sinne der Kriterien der GFK begründet einen Aufenthaltsanspruch und kann eine Abschiebung verhindern. Laut Artikel 1 A der GFK ist eine Person Flüchtling, die »aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will.«

Die Komplexität der Fluchtursachen

Heute wird zunehmend darauf verwiesen, dass dieser Flüchtlingsbegriff nicht mehr geeignet sei, um der Komplexität heutiger Fluchtursachen gerecht zu werden. Schutzbedürftig sind nicht mehr nur politisch Verfolgte, sondern auch all jene, die vor Kriegen, Bürgerkriegen oder inneren Unruhen fliehen. Außerdem sind es Menschen, die versuchen, einer Dürre, einer Umweltkatastrophe, einer Hungersnot oder einfach dem allgemeinen Elend zu entkommen. Das stellte Sadako Ogata bereits 1991 zu Beginn ihrer Tätigkeit als Hohe Flüchtlingskommissarin der UN fest. So wird der heutige, tatsächliche Flüchtlingsbegriff im Völkerrecht als eine Sammelbezeichnung für alle diejenigen Personen verwendet, die aus bestimmten dringenden Gründen an einer Rückkehr gehindert sind. Unter dieser Definition fallen also auch Menschen, die nach der restriktiveren Definition des UN-Abkommens nicht als Flüchtlinge gelten würden.

‚Rechtlich sind Flüchtlinge nicht dasselbe wie Asylsuchende oder Migrant*innen.‘

Des Weiteren ist die abwertende Bezeichnung Wirtschaftsflüchtling oft nicht gerechtfertigt, da auch Hunger, Elend und materielle Ausbeutung ein Ausmaß erreichen können, das die Menschenwürde verletzt. Schließlich befinden sich diese Menschen in einer vergleichbaren Situation wie politische Flüchtlinge und haben einen ähnlich hohen Schutzbedarf. De facto fallen diese Gruppen also längst unter das Mandat des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR). Formal-juristisch gesehen ist dabei eine eindeutige Definition notwendiger denn je – schließlich nehmen die Flüchtlingszahlen kontinuierlich zu. Viele Staaten nutzen die rechtlichen Ungenauigkeiten für eine eigene, restriktive Auslegung des Flüchtlingsbegriffs, was wiederum zu höheren Ablehnungsquoten von Asylanträgen führt.

‚Viele Staaten nutzen die rechtlichen Ungenauigkeiten für eine eigene, restriktive Auslegung des Flüchtlingsbegriffs.‘

Es sollte sichergestellt werden, dass der Genfer Flüchtlingsbegriff sich als lebendiges Instrument und anpassungsfähig erweist. Die Welt, die sich an ihren Außengrenzen abschottet, verspricht nach innen Schutz und den Raum der Freiheit und des Rechts: Dieses Versprechen gilt es einzulösen, für jeden Flüchtling!

Ihr Kommentar
  • Am 14. Februar 2017 um 12:56, von  mister-ede Als Antwort Flüchtling oder nur geflüchtet?

    Ich trenne den Flüchtlingsbegriff bewusst auf und zwar in zwei Gruppen von Flüchtlingen bzw. drei Gruppen von Migranten:

    1. Verfolgte und Vertriebene: Hierunter fasse ich all jene, die einen Schutzanspruch nach Art. 16a GG bzw. der GFK haben.

    2. Schutzberechtigte aus humanitären Gründen: Hierunter fasse ich all jene, die zwar nicht verfolgt oder vertrieben sind, jedoch nicht in ihr Heimatland zurückkehren können, z.B. weil dort Krieg herrscht oder eine Hungersnot. Juristisch lässt sich diese Gruppe, aus Art. 2 AEMR in Verbindung mit Art. 3 bis Art. 5 AEMR bzw. aus Art. 1 EMRK in Verbindung mit Art. 2 bis 6 EMRK oder in der EU aus Art. 1 GRC oder in Deutschland aus Art. 1 GG herleiten. Eine Zurückweisung ist also nur dann zulässig, wenn durch eine Zurück- oder Ausweisung die verbürgten Menschenrechte aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrecht bzw. der Europäischen Menschenrechtskonvention oder in der EU aus der Charta der Grundrechte oder in Deutschland aus dem Grundgesetz nicht gefährdet sind.

    3. Arbeitsmigranten bzw. freiwillige Migranten: Hierunter fasse ich all jene, die keiner dieser ersten beiden Gruppen zuzuordnen sind, aber dennoch emigrieren bzw. immigrieren wollen.

    Entsprechend ist z.B. mein Vorschlag für ein EU-Migrations- und Asylsystem dreigliedrig aufgebaut und knüpft an die unterschiedlichen Gruppen von Flüchtlingen bzw. Migranten verschiedene Rechtsfolgen an. Es würde mich freuen, wenn sich die JEF für ein solches System stark machen würden.

    http://www.mister-ede.de/politik/eu-migrations-und-asylsystem/5405

  • Am 14. Februar 2017 um 20:16, von  mister-ede Als Antwort Flüchtling oder nur geflüchtet?

    „Jedoch stellt sich eine entscheidende Frage: Wer fällt nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unter den Flüchtlingsbegriff?“

    Man muss sich eigentlich nur die Mühe machen, die GFk zu lesen. Dann weiß man es...

  • Am 15. Februar 2017 um 14:12, von  mister-ede Als Antwort Flüchtling oder nur geflüchtet?

    Wenn Sie die GFK gelesen haben, könnten Sie hier das Ergebnis präsentieren. Das wäre dann mal wirklich einen Beitrag wert.

Ihr Kommentar
Vorgeschaltete Moderation

Achtung, Ihre Nachricht wird erst nach vorheriger Prüfung freigegeben.

Wer sind Sie?

Um Ihren Avatar hier anzeigen zu lassen, registrieren Sie sich erst hier gravatar.com (kostenlos und einfach). Vergessen Sie nicht, hier Ihre E-Mail-Adresse einzutragen.

Hinterlassen Sie Ihren Kommentar hier.

Dieses Feld akzeptiert SPIP-Abkürzungen {{gras}} {italique} -*liste [texte->url] <quote> <code> et le code HTML <q> <del> <ins>. Absätze anlegen mit Leerzeilen.

Kommentare verfolgen: RSS 2.0 | Atom