Burka-Verbot in Frankreich: Straßburg lüftet den rechtlichen Schleier

, von  Cordelia Fabienne Neumetzger

Burka-Verbot in Frankreich: Straßburg lüftet den rechtlichen Schleier
Wird der EGMR seinen Prinzipien noch gerecht? Foto © Bowfinger26: „Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte“, https://www.flickr.com/photos/cweickhmann/3593407064. CC BY-NC-ND 2.0-Lizenz: https://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/2.0/

Viel öffentliches Aufsehen hat das „Burka-Urteil“, das der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 1. Juli 2014 gefällt hat, nicht erregt. Fussballfieber, der Einmarsch der Isis, der Ukraine-Konflikt und die NSA Affaire bestimmten das Tagesgeschehen. Dabei ist das Urteil wegweisend, inwieweit ein europäischer Staat zum Wohl der Allgemeinheit in die Persönlichkeitsrechte eines Individuums eingreifen darf.

Eine 24-jährige, pakistanischstämmige Muslima aus Paris hatte beim EGMR gegen das geltende Verschleierungs-Verbot in Frankreich geklagt. [1] Das Gesetz war 2011 unter dem damaligen Präsidenten Nicolas Sarkozy und mit großem Rückhalt in der französischen Bevölkerung in Kraft getreten. Es untersagt unter anderem das Tragen von Burkas und Gesichtsschleiern, sogenannten Niqabs, in der Öffentlichkeit. Bei dieser Art der Vollverschleierung ist das Gesicht abgesehen von der Augenpartie mit einem Tuch verhüllt. Nach Schätzungen des französischen Innenministeriums trugen vor dem Verbot etwa 2.000 von etwa fünf Millionen Muslima in Frankreich diesen Gesichtsschleier. Nach Einführung des Gesetzes soll sich die Zahl halbiert haben. Kein Wunder: bei Zuwiderhandlung drohen der Trägerin 150 Euro Strafe sowie der Besuch eines sogenannten Staatskunde-Kurses, der „französische Werte“ vermitteln soll. Wer seine Frau erwiesenermaßen zur Vollverschleierung zwingt, muss sogar mit einem Jahr Gefängnis und einer Geldbuße von 30.000 Euro rechnen. Bis 2012 hatte nach Angaben des damaligen französischen Innenministers noch niemand so viel zahlen müssen. Auch habe erst eine Frau den Kurs besuchen müssen. Aktuellere Zahlen liegen nicht vor.

Die Klägerin, die nach eigenen Angaben ihre Burka freiwillig aus religiösen Gründen trägt, sah vor allem ihre Religions- und Gewissensfreiheit aus Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), ihre Meinungsfreiheit (Artikel 10 EMRK) und die Achtung ihres Familien- und Privatlebens (Artikel 8 EMRK) durch das Verbot verletzt. Der EGMR sah das anders und bestätigte in seinem „Burka-Urteil“ die französische Rechtssprechung. Gegen das Urteil kann keine Berufung eingelegt werden.

Nun mag sich der ein oder andere in seiner Meinung bestätigt fühlen, dass sich hinter dem Tragen eines Ganzkörperschleiers eine rückständige, islamistische Gesinnung verberge. Andere werden das Urteil als einen Schritt hin zu weiblicher Selbstbestimmung und als "europäische“ Antwort auf die Unterdrückung von muslimischen Frauen begrüßen. Für wieder andere ist dieses Urteil nichts anderes als religiöse Diskriminierung und Diffamierung. Sie sehen in ihm einen Ausdruck von Unkenntnis und Missverständnis gegenüber gelebter religiöser Tradition. Abhängig von der individuellen Situation einer vollverschleierten Frau kann jede dieser Meinungen einen wahren Kern haben, einen Anspruch auf Allgemeingültigkeit haben sie alle nicht.

Staatsinteresse vor Menschenrechten?

Doch die eigentliche Frage bei dieser Entscheidung ist, ob der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seinen ureigenen Prinzipien - nämlich dem Schutz der unveräußerlichen Rechte für jeden - noch gerecht wird. Oder haben die Richter die Interessen eines Staates über das Recht der persönlichen, religiösen Entfaltung eines Individuums gestellt? Inwieweit darf sich der Staat zum Schutze der Allgemeinheit in die Persönlichkeitsrechte der Individuen einmischen? Welche Wirkung wird das Urteil auf andere Religionen haben? Anders gefragt: Müssen orthodoxe Juden bald ihre Locken abschneiden?

Tatsächlich ist zu befürchten, dass das Urteil künftig für fehlgeleitete und diskrimierende Ideen herangezogen wird. Eine Handlungsempfehlung dazu gibt der EGMR aber nicht. Vielmehr setzt er konsequent die Inhalte des Europäischen Menschenrechts um, denn das französische Verbot richtet sich nicht gegen die Ausübung und Einhaltung religiöser Traditionen und Pflichten.

Es ist Teil eines Vermummungsverbotes, welches sich im Allgemeinen damit nicht nur an Burka tragende Muslima richtet. Es verbietet grundsätzlich die Verhüllung des Gesichts in der Öffentlichkeit, und das nicht nur auf Demonstrationen, sondern auch auf der Straße, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Parks, Geschäften, Schulen und anderen Einrichtungen. Damit möchte der französische Staat die „Bedingungen des Zusammenlebens“ gewährleisten, wie er sich wage ausdrückt. Das schafft viel Spielraum für Interpretationen.

Tatsächlich kann aber ein Menschenrecht nicht nur Indiviualrecht sein, solange Menschen mit anderen zusammenleben. Die Rechte der Mitmenschen müssen ebenso geschützt werden. Die Basis für ein soziales Miteinander und von Verständnis und Akzeptanz ist eine störungsfreie Kommunikation. Wer sich fast vollständig verhüllt – aus welchen Gründen auch immer – mit dem fällt es schwer, zu kommunizieren. Allein über die Augen lässt sich das nicht realisieren, es fehlt die Gesichtsmimik. Mangelnde Kommunikation schafft ein gesellschaftliches Nebeneinander, in dem Vorurteile in die eine oder andere Richtung schnell gedeihen.

Darüber hinaus kann das französische Burka-Verbot auch als Versuch verstanden werden, extreme Auslegungen von Traditionen zu unterbinden oder wenigstens einzuschränken. Im Koran steht nichts davon, dass sich eine Frau bis zur Unkenntlichkeit verhüllen muss, um sich den Blicken der Männer zu entziehen. Zwar sollen gemäß sunnitischer Auslegungen des Korans der Körper bedeckt sein, eine Ausnahme bilden jedoch die Hände und das Gesicht. Wenn Frauen ihre religiösen Rechte und ihre Menschenwürde durch ein Vollverschleierungs-Verbot verletzt sehen, dann weist das auf eine tendenziell radikale Einstellung ihres privaten und sozialen Umfelds hin, an dem sie sich orientieren.

Verantwortung tragen statt nur Verbote auszusprechen

Das EGMR hat eine Entscheidung getroffen, die nur auf den ersten Blick wie die bloße Bestätigung eines bestehenden Gesetzes wirkt. In der weiteren Konsequenz hat er damit eine Verantwortung an Frankreich und andere europäische Staaten wie etwa Österreich oder die Schweiz, die ein ähnliches Verbot planen, übertragen. Sie müssen in ihren Ländern gewährleisten, dass sich Gläubige egal welcher Religion in der Ausübung ihrer religiösen Rechte und Pflichten nicht bevormundet fühlen. Gleichzeitig müssen diese Staaten adäquat gegen Radikalisierungstendenzen genauso wie gegen Diskriminierung und Vorurteile vorgehen. Der Besuch eines Staatskundekurses als Strafmaßnahme kann dabei allein kaum ein geeignetes Mittel sein und setzt viel zu spät an.

Der Europäische Gerichthof für Menschenrechte will mit seiner Entscheidung keinen Nährboden für radikales Gedankengut in die eine oder andere Richtung schaffen. Vielmehr möchten die Richter einen Unterschied verdeutlichen – den zwischen schützenswerten Recht auf Selbstbestimmung und der Tendenz, radikale Gedanken und Tätigkeiten als Persönlichkeitsrecht festzuschreiben.

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