Die EU-Gewaltschutz-Richtlinie: Eine verpasste Chance?

, von  Niklas Wester

Die EU-Gewaltschutz-Richtlinie: Eine verpasste Chance?

Nach langen Verhandlungen konnten sich der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament auf eine gemeinsame Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt einigen. Somit wird zum ersten Mal die Kriminalisierung bestimmter Formen von geschlechtsspezifischer Gewalt EU-weit geregelt. Dazu hatte die EU-Kommission am 08. März 2022 einen Entwurf für eine Richtlinie gegen Gewalt an Frauen vorgeschlagen.

Warum ist eine EU-weite Richtlinie notwendig?

Gewalt gegen Frauen und Mädchen ist eine der häufigsten Menschenrechtsverletzungen weltweit. Dieser Statistik können sich auch die EU-Länder nicht entziehen. Laut einer europaweiten Erhebung der European Union Agency for Fundamental Rights (FRA) hat jede dritte Frau seit ihrem 15. Lebensjahr schon einmal körperliche und/oder sexuelle Gewalt erfahren. Jede zweite Frau klage zudem über sexualisierte Gewalt im Internet. Die Notwendigkeit, Gewalt gegen Frauen zu verhindern und zu bekämpfen, Opfer zu schützen und Täter zu bestrafen, wurde in den polifischen Leitlinien von EU-Kommissions-Präsidentin Ursula von der Leyen als zentrale Priorität der Kommission angekündigt. Darüber hinaus ist sie Teil der „Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020-2025“.

Was beinhaltet die Gewaltschutzrichtlinie der Europäischen Union?

Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten gemeinsame Tatbestände in ihr Strafrecht aufzunehmen, die bislang nicht einheitlich geregelt sind. Gemäß dessen wird jegliche Art von körperlicher, wirtschaftlicher, psychischer oder sexueller Gewalt gegen Frauen EU-weit strafrechtlich verfolgt - offline und online. Gleichzeitig enthält sie auch Maßnahmen zur Prävention von Gewalt gegen Frauen. Außerdem werden Zwangsehen und auch die Verstümmelung weiblicher Genitalien als eigenständige Straftaten eingestuft. Den Kern der Richtlinie bildet jedoch der Schutz vor „Cybergewalt“. Gewalt im Internet in Form von Deepfakes, dem Versenden intimer Fotos, frauenfeindlicher Hetze oder Cyberstalking stellt eine nun mehr eigene Straftat dar. Dazu sind Maßnahmen zur Entwicklung von Kompetenzen enthalten, die es ermöglichen sollen, Cybergewalt präventiv zu erkennen und zu bekämpfen. Zudem verbessern die neuen Vorschriften Opfern den Zugang zur Justiz und fordern gleichzeitig die Mitgliedstaaten dazu auf, eine einzige zentrale Anlaufstelle einzurichten. Für Opfer soll die Möglichkeit bestehen, in Strafverfahren Entschädigung zu verlangen, als auch angemessenen Schutz und Unterstützung zu erfahren, beispielsweise in Form von kostenfreien Beratungsstellen.

Definifion von „Vergewaltigung“

Vertreter*innen der Europäischen Union und der deutschen Bundesregierung begrüßten die erzielte politische Einigung. Die für Gleichstellung zuständige EU-Kommissarin Helena Dalli bezeichnete die Richtlinie als „einen Sieg für die Gleichstellung der Geschlechter in der gesamten Europäischen Union". Bundesfamilienministerin Lisa Paus sprach von einem „Meilenstein für Europa".

Im Vorfeld wurde jedoch über einen bestimmten Passus des Richtlinienentwurfs breit und intensiv in der Öffentlichkeit diskufiert. In ihrem Entwurf hatten die Kommission und das Parlament vorgeschlagen, dass auch der Straftatbestand der „Vergewaltigung“ vereinheitlicht wird. Bislang existierte innerhalb des EU-Rechts keine einheitliche Regelung, wann genau eine Vergewaltigung vorliegt und wie sie zu bestrafen ist. Was juristisch genau eine Vergewaltigung darstellt, unterscheidet sich in der EU von Land zu Land. Mehrere Staaten – darunter Deutschland, Frankreich und Ungarn blockierten den Vorschlag der Kommission aufgrund unterschiedlicher Auffassungen der EU-Rechtsetzungskompetenz. Der in Deutschland für die Richtlinie zuständige Bundesjustizminister Marco Buschmann hatte sich schon vor Monaten gegen den entsprechenden Absatz in der EU-Richtlinie positioniert. Dabei argumentierte er juristisch, dass die EU ihre Kompetenzen überschreite und nicht in das Strafrecht der Mitgliedstaaten eingreifen dürfte. Nach diesem Verständnis hätte die EU überhaupt keine rechtliche Grundlage um den Tatbestand der Vergewaltigung im Sexualstrafrecht festzulegen. In Folge dessen wäre das Gesetz vor Europagerichten angreifbar. Aufgrund dieser Blockadehaltung war zwischenzeitlich die Einigung über die gesamte Gewaltschutzrichtlinie fraglich. Letztendlich wurde die kontroverse Formulierung aus dem Richtlinienentwurf ausgeklammert und es konnte zumindest eine Einigung über den restlichen Entwurf erzielt werden.

Unterschiedliche Rechtslage in den Mitgliedstaaten

In mehreren Ländern – darunter auch Frankreich – ist der Tatbestand der Vergewalfigung nur dann erfüllt, wenn den Opfern Gewalt angetan oder angedroht wurde. Ein einfaches „Nein“ – reicht dort nicht aus. [1]

In anderen Ländern – wie bspw. Schweden – gilt der Grundsatz „Ja heißt Ja“. Dementsprechend ist dort nur noch einvernehmlicher Sex zugelassen. Alles andere gilt als Vergewaltigung. Somit könnte Sex dem Tatbestand der Vergewaltigung entsprechen, wenn nicht zuvor alle Beteiligten eindeutige Zustimmung signalisiert haben.

Und in Deutschland?

In Deutschland hingegen gilt seit 2016 der Rechtsgrundsatz „Nein heißt Nein“. Seitdem wird der Straftatbestand nicht nur dann erfüllt, wenn Sex mit Gewalt erzwungen wird. Auch sexuelle Handlungen, die gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person vorgenommen werden, können mit einer Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren geahndet werden. Die Ablehnung jeder sexuellen Handlung, benötigt somit keine expliziten Worte mehr, sondern kann auch durch eindeutige Signale zum Ausdruck gebracht werden. [2] Das EU-Parlament wollte nun aber in der Richtlinie über die in Deutschland geltende Regelung hinausgehen. So wurde sich im Kommissionsentwurf der Richtlinie an dem „Ja-heißt-Ja“- Grundsatz orientiert, wonach jeder sexuellen Handlung hätte zugestimmt werden müssen.

Eine verpasste Chance?

Jede zwanzigste Frau in Europa sei laut der Studie der FRA Opfer einer Vergewaltigung geworden. Was eine Vergewaltigung ist, entscheiden in der EU manchmal wenige Kilometer Luftlinie. Die EU-Kommission wollte diese Unterschiede harmonisieren und damit zahlreiche Mitgliedstaaten verpflichten, ihr Sexualstrafrecht zu reformieren. Dadurch hätten Täter EU-weit wegen Vergewaltigung nach einheitlichen Maßstäben belangt werden können, auch wenn sie das Opfer nicht geschlagen oder bedroht haben. Das Vorhaben ist nun gescheitert. Dabei gibt es auch Stimmen, die deutlich aufzeigen, dass es rechtlich möglich wäre. Demnach wäre alles eine Frage des politischen Willens. Für Betroffene in vielen EU-Ländern bedeutet dies, dass sie weiterhin körperliche Gewalt und Bedrohungen durch den Täter nachweisen müssen. In vielen Ländern ist das nationale Strafrecht von einem überholten Bild geprägt, wonach für eine Vergewaltigung Gewalt angewendet oder angedroht werden muss. Eine EU-weite Vereinheitlichung hätte das in gewissen Teilen erneuern und modernisieren können.

Anmerkungen

[1§ 222 u. 223 Code pénal

[2§117 Absatz 1 StGB

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