EUGH-Generalanwältin fordert Streichung der Hamâs von EU-Terrorliste

, von  Nicolas Schaeffer

EUGH-Generalanwältin fordert Streichung der Hamâs von EU-Terrorliste
Verehrung Yasins und Rantisi bei einer Hamas Wahlkampfveranstaltung in Ramallah © Ervaude / Wikimedia Commons/ CC 2.0-Lizenz

Seit einigen Jahren läuft vor dem Europäischen Gerichtshof ein Verfahren über die Einstufung der palästinensischen Organisation Hamâs als terroristische Vereinigung. Die Schlussanträge der britischen Generalanwältin Eleanor Sharpston vom 22. September 2016 deuten darauf hin, dass die Hamâs mit ihrer Klage Erfolg haben könnte und von der EU-Liste terroristischer Vereinigungen gestrichen werden müsste.

„Wir rufen die Europäer auf, die Hamas umgehend wieder auf die Liste zu setzen.“ Dies forderte der israelische Ministerpräsident Benjamin Netanjahu bereits im Dezember 2014, nachdem der Europäische Gerichtshof in erster Instanz am 17.12.2014 geurteilt hatte, dass die Hamâs von der EU-Liste terroristischer Vereinigungen, Personen und Körperschaften zu streichen sei. Jene Liste terroristischer Vereinigungen hatte der Rat der Europäischen Union (Rat) Ende Dezember 2001 als Reaktion auf die Terroranschläge vom 11. September 2001 durch eine Verordnungerlassen. Diese Verordnung macht es möglich, die Gelder und sonstigen Vermögenswerte sich auf der Liste befindlicher Vereinigungen oder Personen einzufrieren und so ihre Finanzaktivitäten zu verhindern. Andere Länder hingegen wie Norwegen oder die Schweiz unterhalten aus Neutralitätsbestrebungen heraus traditionellerweise diplomatische Kontakte zur Hamâs, um als Vermittler mit allen Konfliktparteien sprechen zu können.

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Der Rat nahm im Jahr 2001 zunächst den militärischen, 2003 dann auch den politischen Arm der Hamâs in die EU-Terrorliste auf. In seiner Entscheidung stützte sich der Rat damals insbesondere auf Beschlüsse US-amerikanischer und britischer Behörden, die die Hamâs als Terrororganisation einstuften. Um das Belassen der Hamâs in der EU-Terrorliste ergänzend zu begründen, fügte der Rat den Beschlüssen ab dem Jahr 2011 eine abstrakte Beschreibung terroristischer Aktivitäten der Hamâs bei.

Das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof begann bereits im September 2010, als sich die 1987 als militärischer Arm der palästinensischen Muslimbruderschaft gegründete Hamâs mit ihrer Klage dagegen wandte, weiterhin auf der EU-Terrorliste geführt zu werden. Gegen den erstinstanzlichen Zwischenerfolg der Hamas im Jahr 2014 legte der Rat Rechtsmittel ein.

Mit den nun vorliegenden Schlussanträgen hat die Generalanwältin Sharpston einen Entscheidungsvorschlag gemacht, der für den Europäischen Gerichtshof zwar nicht bindend ist, aber außenpolitische Brisanz in sich trägt. Aus der Sicht Sharpstons kann die Hamâs, die zwischen 2014 und 2015 mit der Fatah eine Einheitsregierung in der Palästinensischen Autonomiebehörde führte, aus mehreren verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr in der EU-Liste terroristischer Vereinigungen geführt werden. Das betrifft zunächst die Praxis des Rats, sich auf die Beschlüsse der US-amerikanischen und britischen Behörden aus dem Jahr 2001 zu stützen. Aufgrund des zeitlichen Abstands müsse sich der Rat, so Sharpston, zumindest vergewissern, dass die in den Beschlüssen enthaltenen Tatsachen und Beweise weiterhin die Einschätzung rechtfertigen, dass von der Hamâs eine Terrorgefahr ausgehe und die darin konkret genannten Gründen kennen.

Als eine ihrer Kernaussagen hält die Generalanwältin Sharpston fest, dass sich der Rat bei seiner Entscheidung, ob eine terroristische Vereinigung auf der EU-Terrorliste verbleibt, nicht auf Tatsachen oder Beweise stützen dürfe, die in Presseartikeln oder im Internet zu finden seien. Dieser Ansatz kann angesichts der zum Teil faktenverzerrten Mediendarstellung des Nahost-Konflikts nur begrüßt werden. Die britische Juristin greift dabei noch ein formelles Argument auf: Der Rat darf sich nur auf Beschlüsse nationaler Justizbehörden beziehen, die ein gewisses Grundrechtsschutzniveau erfüllen müssen.

Festzuhalten ist, dass die Generalanwältin – wie auch schon das Gericht in erster Instanz – bewusst eine inhaltliche Bewertung der Frage, ob die Hamâs eine Terrorvereinigung darstellt oder nicht, vermeidet. Sie führt vielmehr rein formelle Gründe für die Streichung an. Sollte das Gericht in seinem in einigen Monaten zu erwartenden Urteil den Schlussanträgen Sharpstons folgen, wird dies dennoch zu außenpolitisch kontroversen Reaktionen führen.

Eine genaue Untersuchung der Argumentation in den Schlussanträgen zeigt aber, dass es nicht nur aus rechtsstaatlicher Sicht richtig ist, dem Rat hohe Maßstäbe bei der Prüfung zu setzen, ob der Verbleib einer terroristischen Vereinigung oder Person auf der EU-Terrorliste weiterhin gerechtfertigt ist und welche Mitteilungspflichten dem Rat obliegen. Klare Prüfungskriterien als hinreichende Entscheidungsgrundlage zu der Einschätzung terroristischer Aktivitäten tragen auch zur Erfüllung der außenpolitischen Verantwortung der Europäischen Union und ihres Anspruchs bei, als glaubwürdiger Vermittler konstruktiv zu der Bewältigung komplexer Konflikte beizutragen.

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